Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 7 Ort der Handlung
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/7#abs-1 (1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/7#abs-2 (2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 7 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.09.2003 – 2 ARs 258/03
- OLG Köln, 31.01.2017 – III - 1 RBs 302/16
- OLG Köln, 29.10.1991 – Ss 508/91 (B) - 224 B -
- BGH, 10.04.2017 – 4 StR 299/16Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns bei internationalem StraßengütertransportZitiert von 10
- BGH, 19.06.1986 – 4 StR 622/85Zitiert von 5
- OLG Köln, 17.07.2026 – 19 U 35/25Online-Glücksspiel: Erstattung von Spieleinsätzen wegen fehlender Erlaubnis auch bei Spielteilnahme aus dem Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 10.07.2026 – 19 U 9/25Online-Glücksspiel: Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter auch bei Teilnahme aus dem Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 19.03.2026 – 16 U 2/25
- OVG Thüringen, 28.08.2025 – 3 EO 256/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.